Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
a) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Ein-kaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Grund eines Widerspruchs des Kunden zu unseren Verkaufs - Liefer - und Montagebedingungen die Lieferung ausführen und Zahlung entgegennehmen.
b) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schrift form; dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Angebots-/Auftragsausführung
a) Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
b) Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich auf Grund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, auch wenn Widersprüche zur Bestellung bestehen und der Kunde der Ausführung der Lieferung oder Leistung nicht unmittelbar widerspricht.
c) Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung stark beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
3. Lieferzeit
a) Die Lieferfristen bzw. Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Angaben, sowie des Einganges einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
b) Die Lieferfristen bzw. Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und erfolgen unter üblichem Vorbehalt. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag kostenlos zurücktreten.
d) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
e) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Teillieferungen sind zulässig.
f) Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Schadensersatz wird höchstens in Höhe des dreifachen Nettowarenwertes geleistet.
4. Preise - Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung.
b) Liegt einem Auftrag ein Angebot oder ein Werkauftrag zu Grunde, so gelten für diesen Auftrag die im Angebot enthaltenen oder im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung im Falle der Lieferung von Komponenten und Ersatzteilen innerhalb 14 Tagen nach Lieferung netto ohne Abzug zu erfolgen. Der sich hiernach errechnende Fälligkeitstermin wird auf den Rechnungen unseres Unternehmens angegeben und gilt zwischen den Parteien als nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit.
c) Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsziele, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in einer Höhe geltend zu machen, welche mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank betragen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
d) Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände ein, oder werden uns diese erst dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungsweise, schlechte Auskünfte, außergerichtlicher und gerichtlicher Vergleich, Konkurs etc.), dann sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag kostenlos zurückzutreten.
e) Wechselzahlungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung vor Vertragsabschluss. Erklären wir uns ausnahmsweise mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen, einschließlich anfallender Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden. Liegen bei Hereinnahme des Wechsels die Voraussetzungen von Pkt. 4.d) vor, sind wir berechtigt, den Wechsel zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
f) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte geltend zu machen, es sei denn, di e Gegenanforderung beruht auf einem, uns ausdrücklich anerkannten Mangel der Lieferung, oder sie ist rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden.
g) Zessionsverbote werden nicht anerkannt.
5. Versand
a) Versand erfolgt auf Rec hnung und Gefahr des Bestellers. Transportversicherung (zu Lasten des Bestellers) wird nur auf Wunsch abgeschlossen.
b) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Ver ladearbeiten beim Verlassen des Lieferer-Werks. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und eine Aufstellung übernommen hat.
c) Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware anzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage schriftlich oder mün dlich angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden.
d) Verzögert sich die Auslieferung, die Montage oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr eines zufälligen Unt erganges oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In einem solchen Fall sind wir auch berechtigt, uns ent stehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, es liegt ein Fall „Höherer Gewalt“ auf Seiten des Kunden vor.
6. Mängelgewährleistung
a) Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zähl t, haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteils bzw. durch Ersatzlieferung. Im Falle der Lieferung nur einzelner Komponenten ist die Gewährleistung auch hierauf beschränkt, eine Haftung bezüglich der Gesamtanlage wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Etwa zu ersetzende bzw. auszubessernde Teile oder Waren sind uns unverzüglich und unentgeltlich zurückzusenden.
c) Mängel der Ware sind uns gemäß § 377 HGB unverzüglich anzuzeigen. Nach Feststellung von Mängeln darf die jeweilige Anlage nicht weiter genutzt werden.
d) Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt, sachgemäß montiert und in Betrieb genommen worden ist, sofern dies nicht zu unseren Leistungen zählt. Dies ist uns im Falle eines Gewährleistungsschadens auf Verlangen nachzuweisen. Soweit Fehler unsachgemäßer Instandsetzung auf Kunden bzw. auf Dritten beruhen, sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens jedoch 14 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Sofern die Montage vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst war, gehen während der Garantiezeit anfallende Montagekosten zu Lasten des Kunden.
f) Bei Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendung en. Transport-, Montage- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden, jedoch nur insoweit, wie der Kunde dadurch nicht unzumutbar und damit in rechtlich unzulässiger Weise belastet wird.
g) Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen.
h) Weitergehende Ansprüche - egal aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
7. Sonstige Ansprüche
a) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadens-ersatzansprüche - egal aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
8. Stornierung - Sistierung - Kündigung
a) Kündigungen, Stornierungen und Sistierungen eines wirksam erteilten Auftrages sind nur bis Konstruktions - oder Fertigungsbeginn eines Erzeugnisses zulässig.
b) Im Fall einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt, die bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, Sistierung oder Stornierung angefallenen nachweislich entstandenen Kosten, sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinn zu verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Kunden vor.
b) Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderun gen ist der Kunde ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Abgaben zu machen, sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
d) Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.
e) Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus durch den Kunden unter, tritt der Kunde die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung jeweils unverzüglich an uns ab. Diese Verpflichtung zur Abtretung gilt auch dann, wenn der Einbau im Auftrag des Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.
f) Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersichert sind.
10. Gerichtsstand
a) Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Vöcklabruck, jedoch können wir den Kunden auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
b) Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Übereinkommens von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.